Güteüberwachung

Die Güteüberwachung besteht aus
– Erstprüfung,
– Eigen- und Fremdüberwachung.

4.1 Erstprüfung

Die Erstprüfung für Weichstoff-Kompensatoren erfolgt durch Prüfung einer Prüfstelle (Fremdüberwachungsprüfung). Umfang der Erstprüfung siehe Abschnitt 4.3



4.2 Eigenüberwachung

Der Hersteller hat im Rahmen der Eigenüberwachung für sämtliche der Gütesicherung unterliegenden Werkstoffe Datenblätter zu erstellen, die die in Abschnitt 2.1 und 3.1 gestellten Anforderungen beschreiben.

->

Der Hersteller von Weichstoff-Kompensatoren hat die Fertigung in Selbstverantwortung kontinuierlich zu überwachen. Der Umfang der Prüfungen muss die gleichbleibende Qualität der Weichstoff-Kompensatoren sicherstellen, Prüfergebnisse sind in Unterlagen festzuhalten und fünf Jahre aufzubewahren.



4.3 Fremdüberwachung

Die Prüfstelle überwacht den Hersteller von Weichstoff-Kompensatoren aufgrund des Überwachungsvertrages mindestens jährlich einmal. Die Prüfung beinhaltet die Materialprüfung nach RAL-GZ 719 gemäß den Abschnitten 2.2.3 bis 2.2.7 sowie 3.2.3 bis 3.2.7.

->

Für die Erstprüfung und die laufende Überprüfung sind
– die Werkstoff- und Fertigungsdatenblätter der Hersteller zu prüfen,
– vollständige Prüfungen
zumindest an je einem Werkstoff, nicht jedoch an weniger als 10 % der verwendeten und nicht mehr als an drei Werkstoffen aus jeweils einer der nachfolgend bezeichneten Werkstoffgruppen durchzuführen:
einlagiger Weichstoff-Kompensator
– Elastomer/Thermoplast,
– Verbundwerkstoff,
mehrlagiger Weichstoff-Kompensator
– Isolierung,
– Dichtlagen,
– Traglagen,
an einer Stichprobe zu prüfen, ob die Fertigungsabläufe dem Fertigungsdatenblatt entsprechen.
Die Proben für die Prüfung werden aus Chargen (Mischungen und Bändern) gezogen, die zur Produktion freigegeben sind.
Soweit für die Prüfungen erforderlich, sind die Proben nach Herstellervorschrift zu vulkanisieren.



4.4 Prüfzeugnis

Die Prüfstelle stellt über das Ergebnis der Prüfungen und evtl. Wiederholungsprüfungen ein Prüfzeugnis aus. Davon erhält die Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer eine Ausfertigung direkt zugesandt.



4.5 Wiederholungsprüfung

Bei Nichtbestehen einer Überwachungsprüfung ist eine Wiederholungsprüfung spätesten vier Wochen nach Mitteilung des Prüfergebnisses an den Gütezeichenbenutzer einzuleiten.

->

Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so trifft die Gütegemeinschaft weitere Maßnahmen gemäß ihrer Satzung und Durchführungsbestimmungen.



4.6 Prüfkosten

Die Kosten jeder durchgeführten Überwachung oder Prüfung
sind vom Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer zu tragen.